Zahlen & Fakten
zu Grundgesetz Artikel 3

Die Debatte um eine Ergänzung des Artikels 3 Grundgesetz berührt zentrale Fragen von Gleichberechtigung und Rechtssicherheit. Um diese Diskussion sachlich zu führen, ist ein Blick auf die offiziellen Statistiken entscheidend: Die hier aufgeführten Zahlen und Studien schaffen Klarheit und verdeutlichen, wie das Grundgesetz den Schutz aller Menschen bereits gewährleistet.
Venus- und Marssymbol

Bevölkerungsanteil von Frauen und LGBTQIA+ im Vergleich

50,7%

frauen
42.289.000

12%

LGBTQIA+
10.018.920

5%

Homosexuelle
4.174.550

DeStatis 2. Quartal 2025

  • 42.289.000 Frauen
  • 41.202.000 Männer
Zur Studie

Ipsos Pride 2024 – Online-Umfrage

  • 5 % homosexuell
  • 4 % bisexuell
  • 1 % pansexuell | 1 % omnisexuell
  • 1 % transgender, nicht-binär, genderfluid
  • 82 % heterosexuell
Online-Umfrage in 26 Ländern; Länder-Samples ~1.000; keine amtliche Statistik
Zur Studie

Statista 2023–2024 (33.197 Teilnehmer)

  • 9 % homo- oder bisexuell
  • 3 % pan- oder asexuell
Zur Studie
Infografik: Wer sich in Deutschland als LGBTQA+ identifiziert | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista
geschlechtsbasierter schutz ist eindeutig

Artikel 3 Grundgesetz schützt Frauen und LGBTQIA+

Gruppe von Menschen von oben

Frauen

Geschützt durch den Gleichberechtigungsauftrag und das Benachteiligungsverbot „wegen des Geschlechts“: Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG

Homosexuelle

Strenger Schutz aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG); Schlechterstellung bei Hinterbliebenenversorgung verfassungswidrig (BVerfG, 7.07.2009 – 1 BvR 1164/07).

Intersexuelle Menschen

Vom Merkmal „Geschlecht“ in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst; dritte positive Geschlechtsoption verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16).

Transpersonen

Primär geschützt über allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Art. 3 Abs. 1 GG; Zwang zu Operation/Sterilisation für Personenstandsänderung verfassungswidrig (BVerfG, 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07). Ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 („Geschlecht“) Trans einschließt, ist vom BVerfG bisher nicht ausdrücklich entschieden; der Wissenschaftliche Dienst hält die Einbeziehung für vertretbar.

Nichtbinäre / „Genderidentitäten“ (Selbstdefinition jenseits männlich/weiblich)

Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; zudem hat das BVerfG 2017 klargestellt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Personen schützt, die sich nicht dauerhaft als männlich oder weiblich einordnen lassen (inter/nichtbinär). Auf EU-Ebene gilt Diskriminierung wegen Geschlechtsumwandlung als Diskriminierung wegen des Geschlechts (EuGH P v S, 1996); im einfachen Recht schützt u. a. das AGG (u. a. „sexuelle Identität“) vor Benachteiligung, dessen Behördenauslegung umfasst regelmäßig auch trans* Fälle.

Der Anteil von Frauen und Mädchen in der Bevölkerung lässt sich eindeutig über das Geschlecht erfassen. Auf dieser Grundlage können amtliche Statistiken – etwa zu häuslicher Gewalt oder Sexualstraftaten – verlässlich ausgewertet werden.

Beim Sammelbegriff LGBTQI+ ist das anders: Hier werden sehr unterschiedliche Gruppen zusammengefasst, die einerseit auf einer eindeutig durch das Geschlecht definierbaren sexuellen Orientierung beruhen (homo- und bisexuell) und andererseits auf einer Selbstdefinition einer Genderidentität oder sexuellen Präferenz (transgender, pansexuell, asexuell, nonbinär etc.). Diese Personen haben sehr verschiedene Lebensrealitäten, Interessen und Probleme. Eine lesbische Frau hat andere Schutzbedarfe als ein schwuler Mann oder jemand, der sich einer fluiden Geschlechtsidentität zuordnet.

Der Sammelbegriff „sexuelle Identität“ ist deshalb nicht nur unscharf, methodisch problematisch und juristisch ungeeignet, sondern auch unnötig als Kategorie im Grundgesetz.

„Rechte stärkt man nicht mit schwammigen Begriffen wie ‚sexuelle Identität‘, sondern mit klaren Gesetzen.“

Inge Bell, 
Menschenrechtsverteidigerin 
Diversity Advisor
Trägerin Preis "Frau Europas" und 
Bundesverdienstkreuz
die Zahlen sprechen eine klare Sprache

Gewalt gegen Frauen und LGBTQIA+ in Deutschland

Die amtlichen Zahlen des Bundeskriminalamts machen deutlich: Frauen sind in Deutschland die am stärksten von Gewalt betroffene Gruppe.
  • 2023 wurden fast 235.000 Gewalttaten gegen Frauen registriert – darunter häusliche Gewalt, Sexualstraftaten und fast täglich ein Femizid.
  • Das entspricht über 550 Fällen pro 100.000 Frauen.
  • Zum Vergleich: Im Bereich sexuelle Orientierung und geschlechtsbezogene Diversität wurden im selben Zeitraum rund 400 Gewalttaten erfasst.
  • Das entspricht 4 Fällen pro 100.000 Personen.
  • Frauen sind damit rund 140-mal stärker betroffen.
  • Geschlechtsbasierte Gewalt betrifft auch lesbische Frauen oder Frauen, die eine Geschlechtseintrag „männlich“, „divers“ oder „nichts“ gemäß Selbstbestimmungsgesetz erklärt haben.
Der Schutz von Frauen und Mädchen darf durch unklare Begriffe im Grundgesetz nicht geschwächt werden.

Registrierte Gewalttaten im jahr 2023

Gewalttaten gegen Frauen

Gewalttaten gegen LGBTQIA+

Frauen sind rund 140-mal stärker betroffen

Inge Bell

„Rechte stärkt man nicht mit schwammigen Begriffen wie ‚sexuelle Identität‘, sondern mit klaren Gesetzen.“

Inge Bell, 
Menschenrechtsverteidigerin 
Diversity Advisor
Trägerin Preis "Frau Europas" und 
Bundesverdienstkreuz

Straftaten gegen Mädchen & Frauen

Femizide

  • 938 Mädchen und Frauen wurden Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten (32,3% aller Tötungsdelikte)
  • 360 Mädchen und Frauen waren Opfer vollendeter Taten
  • fast täglich ein Femizid

Weibliche Opfer von Sexualstraftaten

  • 52.330 Frauen und Mädchen (+6,2 %)
  • mehr als 50 % waren minderjährig

Weibliche Opfer häuslicher Gewalt

  • 180.715 Frauen und Mädchen (+5,6 %)
  • 70,5% der Opfer sind weiblichen Geschlechts

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

  • 591 Frauen und Mädchen (+6,9 %)
  • 31,5 % sind unter 21 Jahre alt

Politisch motivierte Kriminalität gegen Frauen

  • 322 Straftaten (+ 56,3 %)
Quelle: "Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2023", Bundeskriminalamt

Straftaten gegen LGBTQIA+

Hasskriminalität wegen…

…sexueller Orientierung

  • 288 Gewaltdelikte (2022: 227), davon 268 Körperverletzungen
  • 449 Anzeigen wegen Beleidigung (2022: 341)

… „geschlechtsbezogener Diversität“

  • 117 Gewaltdelikte (2022: 82), davon 109 Körperverletzungen (2022: 75) 
  • 215 Anzeigen wegen Beleidigung (2022: 120)
Quelle: "Lagebericht zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von LSBTIQ* 2023", Bundeskriminalamt
Argumente widerlegen

Behauptung und Realität

Zum einen existiert keine klare Definition, welche Personen unter „queer“ genau erfasst werden. Zum anderen sind homo- und bisexuelle Personen sowie Personen, die eine Transgenderidentität behaupten, bereits durch das Grundgesetz geschützt:

  • Art. 3 Abs. 1 GG garantiert den allgemeinen Gleichheitssatz (gilt für alle Menschen).

  • § 1 AGG nennt „sexuelle Identität“ ausdrücklich als geschütztes Diskriminierungsmerkmal (Arbeitsleben und Zivilrechtsverkehr).

  • Auf EU-Ebene verbietet Art. 21 EU-Grundrechtecharta Diskriminierung u. a. wegen „sexueller Orientierung“; die Rechtsprechung (EuGH P v S, C-13/94) stellt klar, dass Fälle der Geschlechtsumwandlung unter „Geschlecht“ fallen.

  • Die EuGH-Rechtsprechung (P v S) ordnet Geschlechtsumwandlung dem Merkmal „Geschlecht“ zu.

Der Grundschutz ist vorhanden; eine zusätzliche, unklare Verfassungsformel („sexuelle Identität“) birgt Definitions-/Abgrenzungsrisiken, ohne eine echte Schutzlücke zu schließen. (Für Präzision wäre – falls politisch gewünscht – die klare Nennung „sexuelle Orientierung“ anschlussfähig an EU-Recht.)

Rechtsexperte Prof. Arnd Diringer in der WELT: „Da der Begriff [sexuelle Identität] notwendige Abgrenzungen nicht ermöglicht, begibt man sich mit einer Verfassungsänderung auf gefährliches Terrain. Die Rechte lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller und pansexueller Menschen würden dadurch nicht gestärkt. Der „angestrebte Schutz“ wird „in Artikel 3 Absatz 1 GG bereits gewährleistet“. Das hat nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses die FDP 2011 zutreffend dargelegt.“

Günter Krings, MdB stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Rechtspolitiker bei LTO: „Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung werden durch Art. 3 Abs. 1 GG nach der hierzu sehr klaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und durch die EU-Grundrechtecharta effektiv untersagt.“

Quellen: 

Die NS-Verfolgung traf vor allem männliche Homosexuelle auf Basis des § 175 StGB a. F. (ca. 100.000 Festnahmen, ~50.000 Verurteilungen). Lesben wurden nicht systematisch per Gesetz verfolgt, wurden aber gesellschaftlich schikaniert. Repressionen waren überwiegend indirekt/kontextabhängig. Heute schützt Art. 3 Abs. 1 GG alle Menschen; § 1 AGG nennt „sexuelle Identität“ bereits ausdrücklich als Diskriminierungsmerkmal. Die EU-Grundrechtecharta arbeitet mit „sexueller Orientierung“, nicht mit „sexueller Identität“. Der heutige Sammelbegriff „queer“ oder „LGBTQI“ ist anachronistisch für die NS-Zeit und verschleiert die historischen Tatsachen. 

Dazu der Historiker Alexander Zinn in der WELT: „Aus historischer Perspektive ist das Quatsch [von „queeren Opfern des Nationalsozialismus” zu sprechen]. Dieser Begriff war in Deutschland bis in die 1990er-Jahre weitgehend unbekannt. Das verweist auf ein Grundproblem des Gedenkens. Wir schauen aus der heutigen Perspektive auf die Geschichte und interpretieren hinein, was uns wichtig ist. Damit geht eine Neigung einher, die Geschichte zu verbiegen, um des Prestiges habhaft zu werden, das mit der Zugehörigkeit zu einer Verfolgtengruppe einhergeht. […] Geschichtsschreibung darf sich nicht als Dienstleistung für das berechtigte Bedürfnis nach Anerkennung begreifen, sonst wird sie schnell zur Geschichtsklitterung."

Quellen: 

Die Straftaten gegen LSBTIQ* werden in der PMK-Statistik erfasst (Politisch motivierte Kriminalität / Hasskriminalität). Diese trennt Gewaltdelikte (z. B. Körperverletzung) von nicht-gewalttätigen Delikten (z. B. Beleidigung). 2023 wurden im Phänomenbereich „sexuelle Orientierung“ 288 Gewaltdelikte (davon 268 Körperverletzungen) und 449 Beleidigungen registriert. Im Unterthema „geschlechtsbezogene Diversität“ wurden 117 Gewaltdelikte (davon 109 Körperverletzungen) und 215 Beleidigungen erfasst. 

Demgegenüber weist das BKA-Lagebild „Straftaten gegen Frauen 2023“ u. a. aus: 938 weibliche Opfer von versuchten/vollendeten Tötungsdelikten (davon 360 vollendet), 52.330 weibliche Opfer von Sexualstraftaten, 180.715 weibliche Opfer häuslicher Gewalt, 591 Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung; digitale Gewalt 17.193.

Fazit: Frauen sind in Deutschland wesentlich häufiger Opfer schwerer Gewalt als LSBTIQ*.

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Quellen:

Es ist richtig, dass die AfD 2018 einen Gesetzentwurf eingebracht hat, um die Ehe für alle wieder abzuschaffen, da sie dies als grundgesetzwidrig betrachten. Sie wollen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückkehren. Damit wäre u.a. das Adoptionsrecht für schwule Männer wieder abgeschafft. Der Gesetzentwurf wurde damals abgelehnt. Im Januar 2025 erklärte AfD-Politiker Stephan Brandner (parlamentarischer Geschäftsführer), dass die Partei den Antrag nach der Bundestagswahl erneut einbringen wolle, falls die Fraktion zustimmt, und bezeichnete die Ehe für alle erneut als verfassungswidrig. Dies knüpft an das Parteiprogramm an, das Ehe und Familie als „Vater-Mutter-Kind“ definiert.

Die AfD positioniert sich ansonsten gegen genderidentitätsideologische Queerpolitik und Sexualpädagogik und lehnt das Selbstbestimmungsgesetz ab. 

Vor der letzten Bundestagswahl ergab eine Umfrage der Datingplattform Romeo, dass viele schwule Männer dennoch die AfD wählen würden. In einem Interview mit dem ZDF wurde dies von einem schwulen Mann bestätigt. Für ihn stehen die Themen Sicherheit und Migration im Vordergrund. Er hat mehr Sorge vor homofeindlichen Angriffen durch Migranten, als vor der Abschaffung der Ehe für alle. 

Schwulissimo | Queernations | ZDF

Der Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus 2023 bestätigt diese Behauptung nicht. Wegen "sexueller Identität" kommen die wenigsten Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungstelle des Bundes an. Im Jahr 2023 wurden lediglich 347 Anfragen wegen Diskriminierung aufgrund einer sexuellen Identität gestellt – im Vergleich zu 1954 Anfragen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.Die meisten Anfragen kamen zu ethnischer Herkunft, Rassismus und Antisemitismus.

Die Rainbow-Map der Lobbyorganisation ILGA legt vor allem Wert auf genderidentitätsideologische Politik, Gesetzgebung und Verfassung. Auf Platz 1 dieses Rankings steht in Europa das Land Malta. Malta ist eines der frauenfeindlichsten Länder in Europa. So verfügt es über eine besonders restriktive Politik gegen Schwangerschaftsabbrüche. Die verheerenden Folgen einer genderidentitätsideologischen Politik, die die Realität von Geschlecht leugnet, sind inzwischen vielfach belegt. Ein hohes ILGA Ranking ist somit eher ein Beleg dafür, dass ein Land eine frauenfeindliche Politik betreibt. 

Quellen:

Das Vielfaltsbarometer 2025 der Robert-Bosch-Stiftung zeigt eine rückläufige Zustimmung zu LGBTIQ. Die Akzeptanz „sexueller Orientierung“ ist von 77 (2019) auf 69 von 100 zurückgegangen. Unter „sexueller Orientierung“ sind in der Erhebung Lesben, Schwule, Bisexuelle, aber auch Transpersonen erfasst. 

„Insgesamt vier Fragen wurden zur Erhebung der Einstellungen in dieser Dimension gestellt. Zwei davon bezogen sich auf Trans – und vor allem hier ist die Entwicklung der rückläufigen Akzeptanz deutlich an den Zahlen abzulesen. Zur Aussage „Das Geschlecht zu ändern ist wider die Natur“, sagten 2025 laut Erhebung 23 Prozent der Befragten „Stimmt völlig“, „stimmt gar nicht“ 34 Prozent. Im Vergleich dazu antworteten 2019 auf die gleiche Frage 15 Prozent „stimmt völlig“, 54 Prozent „stimmt gar nicht“. Auch bei der Aussage „Transsexuelle Menschen sollten unter sich bleiben“ ging die komplette Verneinung dieser Aussage von 74 auf 56 Prozent zurück, während sie für „stimmt völlig“ von 7 auf 13 Prozent anstieg.“

Bei der Akzeptanz von homosexuellen Paaren ist nur eine geringe Veränderung von wenigen Prozentpunkten festzustellen. 

„Auffällig ist, dass das biologische Geschlecht von Transpersonen lange kein anstößiges Thema in der Gesellschaft war – bis zu dem Moment, als queerer Aktivismus die Definition vom biologischen Geschlecht angegriffen hat. Das zeigte sich 2023 sowohl bei Mau et al. als auch im Vielfaltsbarometer von 2019. So hat der Umgestaltungsversuch erst dem jetzt spürbaren Backlash Vorschub geleistet. Statt wie noch zuvor vorsichtig-distanzierte und neugierige Aufgeschlossenheit, vergrößert sich jetzt die Ablehnung gegenüber Transpersonen.“

Zitate aus dem lesenswerten Beitrag von Till Randolf Amelung in Queernations

Siehe dazu auch eine Befragung der ZEIT zum Selbstbestimmungsgesetz:
„Das Recht, das eigene Geschlecht beim Standesamt ändern zu lassen, wird zunehmend skeptischer gesehen. Diese Möglichkeit sieht das von der Ampelregierung verabschiedete Selbstbestimmungsgesetz vor. Die GLES-Forscher befragten dazu erstmals im Oktober 2022 die Bevölkerung: Damals fanden sie eine knappe Mehrheit, die diesem Vorhaben ganz oder eher zustimmte. Inzwischen bewertet es nur noch ein Drittel der Befragten positiv. Etwa vierzig Prozent lehnen das Gesetz inzwischen ab.

Unser Anspruch

Ein Grundgesetz, das alle schützt

Jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz vor Diskriminierung und Gewalt. Das Grundgesetz soll diese Sicherheit für alle gewährleisten – klar, verlässlich und mit rechtlich eindeutigen Begriffen. Gerade deshalb dürfen die Rechte der größten betroffenen Gruppe, der Frauen – inklusive lesbischer Frauen – nicht durch unscharfe Formulierungen geschwächt werden. Nur ein klares Grundgesetz schützt alle Menschen gleichermaßen.
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