Grundgesetz Art. 3 – ein Meilenstein der Demokratie

Artikel 3 des Grundgesetzes gehört zu den zentralen Gleichheitsartikeln der deutschen Verfassung. Besonders Absatz 2 – „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ – war kein Selbstläufer, sondern das Ergebnis eines entschlossenen Kampfes. Elisabeth Selbert, eine der vier „Mütter des Grundgesetzes“, setzte diese Formulierung gegen massive Widerstände durch. Damit wurde Deutschland zu einem der ersten Länder weltweit, das die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ausdrücklich in seiner Verfassung verankerte. Bis heute ist dieser Artikel ein Fundament unserer Demokratie und ihrer Glaubwürdigkeit.
Elisabeth Selbert, Frieda Nadig, Helene Weber und Helene Wessel
Die Geschichte des Artikel 3

Die Mütter des Grundgesetzes und Selberts Kampf

Von den 65 Mitgliedern des Parlamentarischen Rats 1948/49 waren nur vier Frauen: Elisabeth Selbert, Frieda Nadig, Helene Weber und Helene Wessel. Elisabeth Selbert, Juristin und SPD-Politikerin, gilt als Architektin des Gleichberechtigungssatzes.

Ihr Antrag auf Aufnahme der Formulierung „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ stieß zunächst auf heftigen Widerstand. Viele Abgeordnete fürchteten, dass damit ganze Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs – in dem der Ehemann damals noch die Entscheidungsgewalt hatte – infrage gestellt würden.

Selbert ließ nicht locker. Sie mobilisierte Frauenverbände, sprach öffentlich über die Ungerechtigkeit der bestehenden Gesetze und ermutigte Bürgerinnen, sich einzuschalten. Mehr als 1.000 Briefe erreichten den Parlamentarischen Rat, in denen Frauen forderten, die Gleichberechtigung ins Grundgesetz aufzunehmen. Der öffentliche Druck zeigte Wirkung: Am Ende wurde der Satz in Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen.

Gleichberech­ti­gung wurde Rechtsnorm

Um die Zustimmung zu sichern, schlug Selbert eine Übergangsregelung vor: Gesetze, die dem Gleichberechtigungssatz widersprachen, durften bis 1953 bestehen bleiben. Danach mussten sie angepasst werden.

Anfangs gab es Diskussionen, ob Artikel 3 Absatz 2 nur ein „politisches Programm“ sei oder bereits eine bindende Rechtsnorm. 1953 entschied das Bundesverfassungsgericht eindeutig: Der Gleichheitssatz ist verbindlich und muss angewandt werden.

Staatliche Verpflichtung zur Gleichberechtigung seit 1994

1994 wurde Artikel 3 Absatz 2 um eine entscheidende Ergänzung erweitert:

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Damit verpflichtet das Grundgesetz den Staat nicht nur zu formaler Gleichheit, sondern auch zu aktiven Maßnahmen, um Benachteiligungen abzubauen.

Bedeutung des Artikel 3 für Frauen und Mädchen

Artikel 3 GG ist bis heute die rechtliche Grundlage für zahlreiche Fortschritte:
  • Familienrecht: Abschaffung der ehelichen Entscheidungsgewalt des Mannes.
  • Arbeitsrecht: Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz.
  • Sozialrecht: Recht auf gleiche Leistungen und Chancen.
  • Gleichstellungspolitik: Grundlage für Frauenförderung, Quotenregelungen und Antidiskriminierungsgesetze.
Durch die ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz wird deutlich: Frauenrechte sind kein Minderheitenrecht, sondern ein tragendes Element der Demokratie.
Portrait einer eleganten jungen Frau mit roten, langen Haaren

Ein internationales Vorbild

Im internationalen Vergleich war Deutschland mit dieser Verfassungsnorm ein Vorbild: Nur wenige Länder haben Frauenrechte ausdrücklich in ihrer Verfassung genannt. Meist begnügen sich Staaten mit allgemeinen Gleichheitssätzen, die Frauen in ihrer besonderen Benachteiligung nicht direkt adressieren.

Der Artikel 3 GG unterstreicht die Fortschrittlichkeit des deutschen Verfassungsrechts und macht deutlich, dass Demokratie ohne Gleichberechtigung und den Schutz der Frauenrechte nicht vollständig ist.
Artikel 3 Grundgesetz

Meilensteine und Änderungsversuche

Diese Zeitleiste zeigt, dass für Frauen und Mädchen wesentliche Grundrechte noch nicht lange erkämpft sind und seit wann versucht wird, die sexuelle Identität in den Artikel 3 des Grundgesetzes einzuschleusen. 

Derzeitiger Stand:

  • Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  • Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  • Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

1948–1949

Parlamentarischer Rat
Elisabeth Selbert setzt „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in Art. 3 Abs. 2 durch.
Klare, überprüfbare Kategorie „Geschlecht“ als Fundament der Frauenrechte.

23.05.1949

Inkrafttreten Grundgesetz
Artikel 3 Abs. 2 erhält Verfassungsrang.
Starke, einklagbare Rechtsposition für Frauen und Mädchen.

1953

Frühe Klarstellungen vor dem Bundesverfassungsgericht
Gleichberechtigungssatz ist verbindliche Rechtsnorm, kein bloßes Programm.
Verbindlichkeit gegenüber einfachem Recht.

1957 / 1958

Gleichberechtigungsgesetz

Abschaffung der ehelichen Entscheidungsgewalt des Mannes
Umsetzung des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2 GG; konkrete materielle Verbesserungen im Familien- und Zivilrecht.

1976/1977

Familienrechtsreform

Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 GG im Familienrecht (1. EheRG)
Abschied von der „Hausfrauenehe“, Einführung des Partnerschaftsprinzips (§ 1356 BGB n. F.); beide Ehegatten dürfen erwerbstätig sein; Umstellung des Scheidungsrechts auf das Zerrüttungsprinzip; Ziel: volle Gleichberechtigung der Ehegatten.

1993

Ablehnung SPD-Antrag „sexuelle Identität“ in Art. 3 Abs. 3 GG

Der Antrag war in der gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat erfolglos. Der Begriff sollte „Homosexuelle, Bisexuelle und Transsexuelle“ umfassen.
Recherche: Gunda Schumann, LAZ reloaded e.V.
Drucksache 12/6000

1994

Ergänzung Art. 3 Abs. 2 Satz 2
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung …“
Aktiver Förderauftrag; Motor für Gleichstellungspolitik.

2009

Kampagne "artikeldrei" des LSVD
Öffentlichkeitskampagne „sexuelle Identität“ in Art. 3 GG
Verschiebt Diskurs von klaren zu dehnbaren Begriffen; Risiko von Kollisionen mit Art. 3 Abs. 2 (Frauenrechte).

12/2009–01/2010

Drei Bundestagsentwürfe der SPD, Grünen und Die Linke (17/88, 17/254, 17/472)
Öffentliche Anhörung 21.04.2010; die Linke lädt als Sachverständigen Dr. Graupner, der pro Änderung argumentiert; mehrere Verfassungsrechtler skeptisch.
Fachmehrheit betont geringe Zusatzwirkung u. Systembruch – Stärkung bestehender klarer Normen (Art. 3 Abs. 2) sinnvoller.
Dr. Graupner veröffentlichte 1999 einen Fachaufsatz über „generationenübergreifende sexuelle Beziehungen“ als „Gay-Rights-Issue“.

2011

Beschlussempfehlung 17/4775: Ablehnung aller Entwürfe.
Rechtsausschuss empfiehlt Ablehnung; eine Ergänzung sei rechtlich nicht erforderlich und bloße Symbolpolitik; Bundestag folgt.
Status quo (klare Normen) bleibt erhalten; Schutz durch bestehendes Recht ausreichend.

2019–2021

Gesetzentwurf 19/13123 von FDP, Linke, Grüne
Erneuter Anlauf zur „sexuellen Identität“; Anhörung 2020; 2./3. Lesung 21.05.2021 abgesetzt.

27.01.2023

Gedenktag für die Opfer von NS-Verbrechen

Bundestag gedenkt „queerer Opfer des Nationalsozialismus“
Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman fordert in Pressemitteilung „sexuelle Identität“ in GG Art. 3
Dokumentation
Pressemitteilung Ferda Ataman

Februar 2023

CDU-Politiker Luczak wirbt für GG-Änderung

Einige CDU-Ministerpräsidenten befürworten GG-Änderung
Aufgrund des Gedenktags der Opfer von NS-Verbrechen wird Druck auf CDU-Politiker ausgeübt
Dokumentation der Strategie und der ersten prominenten CDU-Befürworter

2019–2024

Petitionen von Dieter Gieseking („Krumme 13“)
Petitionen für „sexuelle Identität ins GG“, inkl. Bezug auf „sexuelle Identität der Pädophilen“; 09/2024 abgewiesen.
Belegt strategische Ausnutzung unscharfer Begriffe durch Randgruppen-Aktivisten; erhöht Litigation-Risiko (Testfälle).

2024–2025

Kampagne des LSVD: „Nächstenliebe stärken. Zusammenhalt fördern."

Anlässlich der Bundestagswahl 2025 an die CDU/CSU gerichtete Kampagne
Die Kampagne zielt nicht nur auf die Änderung von GG Artikel 3, sondern zugleich auf GG Artikel 2.
Kampagnen-Website: www.zusammen-fuer-gerechtigkeit.de

März 2025

Schleswig-Holstein kündigt Bundesratsinitiative an

CDU-Ministerpräsident Daniel Günther befürwortet GG-Änderung
Dokumentation

2. Juli 2025

Bundesratsinitiative Land Berlin

Berliner CDU-Ministerpräsident Kai Wegener bringt Antrag ein
Gesetzes-Antrag (Drucksache 313/25)

26.09.2025

Bundesratsbeschluss (Drs. 313/25 (B))

Mehrheit des Bundesrats beantragt beim Bundestag, „sexuelle Identität“ in Art. 3 aufzunehmen
Neben den Antragsstellern Berlin (Kai Wegener, CDU), Schleswig-Holstein (Daniel Günther, CDU), Nordrhein-Westfalen (Hendrik Wüst, CDU) und Mecklenburg-Vorpommern (Manuela Schwesig, SPD) stellen sich Hamburg, Niedersachsen, Bremen und das Saarland hinter den Antrag
Vorgang auf der Website d. Bundesrats
Beschlussdrucksache 313/25

09.10.2025

1. Lesung Gesetzentwurf gg-Änderung im Bundestag

Bündnis 90/Die Grünen bringen Gesetzentwurf für die Änderung des GG Artikel 3 in den Bundestag in erster Lesung ein.
Vorgang auf der Website d. Bundestags
Gesetzentwurf 12/2027

„Rechte stärkt man nicht mit schwammigen Begriffen wie ‚sexuelle Identität‘, sondern mit klaren Gesetzen.“

Inge Bell, 
Menschenrechtsverteidigerin 
Diversity Advisor
Trägerin Preis "Frau Europas" und 
Bundesverdienstkreuz
Dr. Isabel Rohner

Artikel 3 unseres Grundgesetzes schützt vor Diskriminierung und ist das Fundament der verfassungsrechtlichen Gleichstellung von Frauen – ein hart erkämpfter Erfolg! Dieser Schutz darf nicht durch unklare Begriffe wie „sexuelle Identität“ relativiert werden, deren rechtliche Bedeutung ungeklärt ist. Eine solche Ergänzung zerschießt die Kohärenz des Grundgesetzes und gefährdet den Verfassungsauftrag, bestehende Nachteile für Frauen aufgrund ihres Geschlechts zu beseitigen.

Dr. Isabel Rohner
Unser Anspruch

Demokratische Errungenschaften bewahren

Artikel 3 des Grundgesetzes ist mehr als juristisches Detail – er ist das Fundament gleichberechtigter Demokratie. Elisabeth Selbert und die Frauenbewegung der Nachkriegszeit haben ihn erkämpft. Bis heute wirkt er als Schutzschirm für Frauen und Mädchen. 

Die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen in der deutschen Vefassung ist eine wertvolle demokratische Errungenschaft. Wir fordern, diese zu bewahren und vor Verwässerung zu schützen – im Interesse der Zukunft von Mädchen.
Rückenansicht von einem Mädchen mit einer kurzen Hose und langen Haaren, die barfuß durch eine Wiese läuft
Eine Kampagne zum Schutz geschlechtsbasierter Rechte im Grundgesetz
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